Rechtstracker.at

Art. 3 § 41

Fassungen
29.06.1991 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 4129.06.199130.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

29.06.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Wahlrecht

Paragraph 41, (1) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, deren Mitgliedschaft am Tage der Wahlausschreibung bestanden hat, sofern nicht ein Ausschlußgrund nach Absatz 2, vorliegt.

  1. Absatz 2,Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind alle Personen
    1. Ziffer eins
      die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind,
    2. Ziffer 2
      über deren Vermögen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet ist,
    3. Ziffer 3
      denen die Berechtigung, auf der ihre Kammerzugehörigkeit beruht, für eine bestimmte Zeit entzogen wurde, auf die Dauer der Entziehung.
  2. Absatz 3,Wahlberechtigte, die neben ihrem Berufssitz noch eine oder mehrere Zweigstellen haben, dürfen nur an ihrem Berufssitz in der Wählerliste eingetragen sein und ihr Wahlrecht nur einmal und zwar hinsichtlich ihres Berufssitzes ausüben.
  3. Absatz 4,Im Falle der Ausübung einer Berufsbefugnis durch einen Stellvertreter steht nicht diesem, sondern dem Inhaber der Berufsbefugnis das Wahlrecht zu.
  4. Absatz 5,Das Wahlrecht der Witwen- und Deszendentenfortbetriebe wird durch den Kanzleiverweser ausgeübt.
  5. Absatz 6,Das Wahlrecht juristischer Personen und Personengemeinschaften wird durch einen ihrer im Firmenbuch eingetragenen gesetzlichen Vertreter bzw. geschäftsführenden Gesellschafter ausgeübt, den sie der Hauptwahlkommission bis längstens zwei Wochen nach Ausschreibung der Wahl als Träger ihres Wahlrechtes bezeichnen müssen.
  6. Absatz 7,Die Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß auch für juristische Personen und Personengemeinschaften sowie Kanzleiverweser.

Schlagworte

Witwenfortbetrieb

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042165

Alte Dokumentnummer

N3194821343L